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Datum:05.01.2006
Beschreibung:Versicherer darf auch mehrmals Regress verlangen

Ob bei schweren Pflichtverletzungen Kfz-Haftpflichtversicherer mehrfach finanziell Rückgriff auf ihre Kunden nehmen dürfen, war lange Zeit umstritten. Erst der Bundesgerichtshof sorgt für Klarheit.

Versicherer darf auch mehrmals Regress verlangen

Verletzt ein Kfz-Haftpflicht-Versicherter mehrere Obliegenheitspflichten (Trunkenheitsfahrt und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Regress verlangen kann, addiert werden.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 14. September 2005 entschieden (Az.: IV ZR 216/04).

Ein Pkw-Fahrer hatte in stark alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem Fremdschäden von rund 12.500 Euro entstanden waren. Anschließend beging er Fahrerflucht. Halterin des Fahrzeuges war seine Lebensgefährtin. Deren Großvater hatte für die Kfz-Haftpflichtversicherung gesorgt.

Regelungen für Verhalten vor und nach Unfall

Dem Versicherungsvertrag lagen folgende Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde, die speziell zur Kfz-Haftpflichtversicherung lauten:

·          § 2b: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei... wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. … Bei Verletzung einer der Obliegenheiten … ist die Leistungsfreiheit …auf den Betrag von höchstens je DM 10.000 beschränkt. ...

·          § 7: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. ... Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung …frei. ... Die Leistungsfreiheit … ist auf einen Betrag von DM 5.000 beschränkt… Bei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht (z.B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Angaben gegenüber dem Versicherer), wenn diese besonders schwerwiegend ist, erweitert sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag von DM 10.000.

Ein- oder zweimal Regress?

Nachdem der Versicherer die Schäden reguliert hatte, berief er sich auf beide Obliegenheitsverletzungen und nahm den Unfallfahrer mit 10.000 Euro in Regress – jeweils 5.000 Euro für beide Obliegenheitsverletzungen. Der Mann zahlte jedoch nur die Hälfte. Mehr könne der Versicherer nicht verlangen.

Damit sei er im Irrtum, so der BGH. Eine Addition beider Regressbeträge auf – nach Umstellung der DM-Beträge – 10.000 Euro sei zulässig.

Gesetzgeber hat Addition von Regress nicht verboten

Der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung lasse sich keine Regelung entnehmen, die einer Zusammenrechnung entgegenstehe. Einem durchschnittlichen Kunden könne nicht verborgen bleiben, dass es sich um zwei völlig verschiedene Bestimmungen handele, die die Folgen eines Fehlverhaltens vor und nach dem Versicherungsfall regelten.

Harte Linie bei schwerwiegenden Verfehlungen

Auch wenn die Kfz-Pflichtversicherungsverordnung eine Zusammenrechnung der Regressbeträge nicht ausdrücklich vorsieht, schließt sie eine Verdoppelung auch nicht aus, so der BGH. Dies war in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bislang umstritten gewesen. 

Detlef Pohl